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VISA FÜR Handelstreibende und Investoren/INVESTORINNEN unter Vertrag
(TREATY TRADERS AND TREATY INVESTORS)
Das Immigrations- und Nationalitätengesetz sieht für Staatsangehörige solcher Länder, mit denen die Vereinigten Staaten ein Handels- und Verkehrsvertrag abgeschlossen haben, den Visumstatus eines Nicht-Immigranten vor, der in die Vereinigten Staaten reist, um dort Handel in beträchtlichem Ausmaß zu treiben, einschließlich Handel im Dienstleistungs- oder Technologiebereich, vorwiegend zwischen den Vereinigten Staaten und dem Vertragsland, oder um den Betrieb eines Unternehmens aufzubauen oder zu leiten, in das er investiert hat oder dabei ist zu investieren und wo ein beträchtliches Kapital im geschäftlichen Sinn auf dem Spiel steht.
Seit dem 27. Mai 1931 haben Österreich und die Vereinigten Staaten einen entsprechenden Vertrag, der Freundschaft, Geschäft und Verkehr regelt.
Bestimmungen für Handelstreibende unter Vertrag (E-1):
- Der Antragsteller muss die Staatsbürgerschaft des Vertragslandes haben;
- Die Handelsfirma in dessen Auftrag der Antragsteller in die USA kommt, muss die Nationalität des Vertragslandes haben. Bitte beachten Sie, dass die Nationalität eines Unternehmens bestimmt wird durch die Nationalität seines Eigentümers oder seiner Eigentümer;
- Das Ausmaß des internationalen Handels muss "substantiell" sein, in sofern, als dass es ein ansehnliches und kontinuierliches Handelsvolumen gibt (Handel bezeichnet in diesem Fall den internationalen Austausch von Gütern, Dienstleitungen und Technologie. Das Eigentumsrecht an den Handelsgütern muss von einer Partei auf die andere übergehen);
- Der Handel des US Unternehmen muss hauptsächlich zwischen den Vereinigten Staaten und dem Land, dessen Staatsbürger der Antragsteller ist, stattfinden; laut Definition bedeutet das, dass mehr als 50 Prozent des internationalen Handels zwischen den USA und dem Land dessen Nationalität der Antragsteller hat, stattfinden muss;
- Der Antragsteller muss in einer beaufsichtigenden oder leitenden Position tätig sein oder hochspezialisierte Fähigkeiten besitzen, die essentiell sind für die effiziente Führung des Unternehmens. Angestellte mit durchschnittlichen oder ohne Qualifikationen kommen nicht in Betracht. Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Begründung, warum die Fähigkeiten des Antragstellers für das Unternehmen in den USA essentiell sind, erforderlich ist.
Bestimmungen für Investoren unter Vertrag (E-2):
- Der Investor, der entweder eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein kann, muss die Nationalität des Vertragslandes haben;
- Die Investition muss substantiell und "mit Risiko" behaftet sein und die Gelder müssen "unwiderruflich" festgelegt sein. Die Investition muss ausreichend sein, um den erfolgreichen Betrieb des Unternehmens zu gewährleisten. Wenn das investierte Geld nicht teilweise verloren geht, wenn die Geschäftslage sich verschlechtert, zählt die Investition nicht als Investition im Sinne des Immigrations- und Nationalitätengesetzes (Immigration and Nationality Act - INA) 101(a) (15) (E) und in 9 FAM 41.51;
- Es muss sich um eine Investition in ein tatsächlich arbeitendes Unternehmen handeln. Spekulative oder unproduktive Investitionen gelten nicht. Nicht zweckbestimmtes Geld auf einem Bankkonto oder reines Eigentum an brachliegendem Land werden nicht als Investition angesehen. Zahlungen in Form von Pacht oder Grundstücksmieten können in die Investition eingerechnet werden bis zu dem Betrag, der jeden Monat für diesen Zweck ausgegeben wird;
- Die Investition darf nicht Bagatellecharakter haben. Basierend auf 9 FAM 41.51, muss das Unternehmen entweder einen finanziellen Gewinn machen, der beträchtlich über das hinausgeht, was notwendig ist um den Lebensunterhalt des Investors zu bestreiten, ansonsten muss das Unternehmen nachweislich die Fähigkeit haben, entweder zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in der Zukunft, einen beträchtlichen wirtschaftlichen Beitrag zu leisten;
- Der Investor muss die Kontrolle über das Geld haben. Kredite, die mit dem Anlagevermögen des Investitionsunternehmens abgesichert sind, sind nicht zulässig, dagegen sind Kredite, die mit privatem Vermögen abgesichert sind, erlaubt;
- Der Investor muss in die Vereinigten Staaten kommen mit der Absicht, das Unternehmen aufzubauen und zu leiten. Wenn der Antragsteller nicht der Hauptinvestor ist, muss er oder sie in einer überwachenden, leitenden oder hochspezialisierten Position angestellt sein. Laut 9 FAM 41.51 Vermerk 14.3, ist eine detaillierte Begründung, warum die Qualifikationen des Antragstellers "essentiell" für das Unternehmen in den USA ist, erforderlich, und laut 9 FAM 41.51 Vermerk 14.2 ist eine detaillierte Begründung, warum der Antragsteller über die notwendige "leitende oder aufsichtsführende" Erfahrung verfügt, erforderlich.
“E" VISUM ANTRAGSTELLUNGSVERFAHREN:
Erstantragsteller:
Alle “E” Visum Erstanträge können nur persönlich eingereicht werden (ohne vorherige Terminvereinbarung) während unserer VIP Stunden (Montag bis Freitag zwischen 13:00 und 14:00 Uhr). Die Bearbeitung eines “E” Visum Erstantrages kann ohne die persönliche Einreichung nicht begonnen werden. Wir können mit der Überprüfung des Antrages nicht beginnen, bevor diese Eingangsselektion (welche auch den Fingerscan inkludiert) nicht abgeschlossen ist. Der Zeitrahmen für die Begutachtung aller "E" Visumanträge beträgt ungefähr 4-6 Wochen. Die Bearbeitung von Anträgen für ein "E" Visum für neue Angestellte von Unternehmen, die bereits über den "E" Visumstatus in den USA verfügen, kann kürzer dauern.
Antragstellung für eine “E” Visum Verlängerung:
Anträge für “E” Visumverlängerungen können entweder per Post/Boten oder persönlich eingereicht werden (ohne vorherige Terminvereinbarung) während unserer VIP Stunden (Montag bis Freitag zwischen 13:00 und 14:00 Uhr). Die Begutachtung kann beginnen, sobald alle “E” Visumantragsunterlagen beigebracht wurden. Sobald die Begutachtung abgeschlossen ist (dies kann einige Wochen dauern), wird ein Interviewtermin vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die finale Visumbearbeitung noch eine weitere Woche in Anspruch nimmt (sollte der Antrag während des Interviews genehmigt werden können).
Alle "E" Visum Antragsteller müssen:
- Das Visumantragformulars (www.usembassy.at/de/embassy/cons/niv_formulare.htm) ausfüllen;
- Das zusätzliche Visumantragsformular für Händler und Vertragspartner (DS-156E) ausfüllen, und es zusammen mit dem Antragsunterlagen einreichen. Bitte beachten Sie, dass das Visumantragsformular von Angehörigen, die gemeinsam mit dem Vertragshändler oder Investor, der den Antrag gestellt hat nicht ausgefüllt werden muss; und dass ab dem 1. März 2010 das DS-156E nur von Angestellten (Manager/Executive/Essential Employees) von E-1 und E-2 Firmen ausgefüllt werden muss;
- Die Antragsgebühr bezahlen (alle Antragsteller für ein "E" Visum, einschließlich Angehörige);
- Die Photoinstruktionen genau befolgen. Photos, die nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt
Wichtige Hinweise für die Vorbereitung von "E" Visum Anträgen:
Bitte beachten Sie folgendes bei der Beibringung der ergänzenden Dokumente:
- Die Dokumentation sollte gut organisiert sein, Anhänge oder Darstellungen sollen extra gekennzeichnet werden;
- Alle Zahlenangaben sollten in Euro oder US Dollar sein und das in den USA übliche Format haben, also beispielsweise das Komma, um die Dezimalstelle zu markieren;
- Eine notariell beglaubigte Erklärung dass der Antragsteller des "E" Visums die Absicht hat, die Vereinigten Staaten nach Ablauf seines Visumstatus zu verlassen;
Datenschutz und Haftungsausschluss
e-mail: embassy@usembassy.at
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