
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FREQUENTLY ASKED QUESTIONS)
1. WAS BEDEUTET "EINWANDERN"?
"Einwandern" bedeutet, in den Vereinigten Staaten ständig wohnhaft zu werden. Es bedeutet, dass Sie ständig in den Vereinigten Staaten leben werden. Wenn Sie zu Arbeits- oder Studienzwecken in die U.S.A. gehen, wandern Sie nicht ein, selbst wenn ein solcher Aufenthalt mehrere Jahre dauert. In diesem Fall konsultieren Sie bitte den Teil unserer Webseite, der sich mit Nichteinwanderungsvisa (Non-immigrant Visas) befasst.
2. WAS IST EINE GREEN CARD?
Die so genannte Green Card (Alien Registration Receipt Card, Formular I-551) ist eine Daueraufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Ausländer, die sich legal in den Vereinigten Staaten aufhalten. Sie ist zwar nicht mehr grün, wird aber immer noch weithin Green Card genannt. Sie betrifft nicht Ihre Staatsbürgerschaft und bedeutet auch nicht, dass Sie amerikanischer Staatsbürger sind. Die Green Card ist für die Dauer Ihres Aufenthalts in den U.S.A. gültig und verliert ihre Gültigkeit, sobald Sie länger als ein Jahr außerhalb der U.S.A. ansässig werden. Sie ist kein Reisedokument und kann auch nicht als solches verwendet werden. Wenn Sie über eine Green Card verfügen, müssen Sie diese beim Wiedereintritt in die Vereinigten Staaten nach einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei sich tragen.
3. Ist es besser, ein Gesuch für ein Einwanderungsvisum in den Vereinigten Staaten oder bei der Konsularabteilung in Wien zu stellen?
Die einzigen Gesuche, die vor Ort in Wien, Österreich, eingereicht werden können, sind Gesuche für nahe Verwandte (immediate relatives) amerikanischer Staatsbürger. Unter „nahen Verwandten“ versteht man Ehepartner, Eltern oder Kinder unter 21 Jahren. Alle anderen Kategorien von Gesuchen auf der Basis von familiärem Status, einschließlich Gesuche für Visa für Verlobte sowie sämtliche Gesuche basierend auf Berufstätigkeit müssen beim Department of Homeland Security/U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) in den Vereinigten Staaten eingereicht werden.
Der Gesuchsteller sollte sich an das nächstgelegene Büro des USCIS wenden, das für den Ort oder die Stadt, in der der Gesuchsteller lebt, zuständig ist. Gesuchsteller, die beim Büro des Department of Homeland Security/Immigration in Wien einreichen möchten, müssen in Österreich wohnhaft sein, mit Ausnahme von Gesuchstellern, die nach Österreich gekommen sind, um ihre(n) Verlobte(n) zu heiraten, die (der) österreichische Staatsbürger(in) oder in Österreich wohnhaft ist, und vorhaben, sobald wie möglich in die U.S.A. zurückzukehren.
4. Benötige ich einen auf Einwanderungsangelegenheiten spezialisierten Anwalt, der mir beim Erstellen meines Antrags hilft?
Es besteht kein Erfordernis, einen Anwalt zu nehmen. Entscheiden Sie diese Frage am besten, nachdem Sie alle relevanten Informationen betreffend der Beantragung und Bearbeitung auf dieser und themenverwandten Webseiten durchgesehen haben. Sollte Sie ein Anwalt unterstützen, bleiben Sie als Antragsteller verantwortlich dafür, dass alle Anforderungen und Instruktionen genau befolgt werden. Bitte beachten Sie, dass ein Anwalt nicht berechtigt ist, Dokumente an Ihrer statt zu unterzeichnen.
5. Muss ein Gesuchsteller, der amerikanischer Staatsbürger ist, zur Einreichung des Formulars I-130 finanzielle Unterstützung dokumentieren?
Nein. Zur Einreichung einer Petition mit dem Formular I-130 (Schritt 1) ist es nur erforderlich, dass Sie die nahe Verwandtschaft mit der Person nachweisen, für die das Gesuch gestellt wird. Die Anforderungen bezüglich der finanzielle Unterstützung sind Teil von Schritt 2, dem eigentlichen Antrag auf ein Einwanderungsvisum.
6. GEBÜHREN:
Gegenwärtig beträgt die Gebühr für die Einreichung eines Formulars I-130, Petition for Alien Relative (Gesuch für einen ausländischen Verwandten) US $ 355. Die Kosten für jeden formellen Einwanderungsvisumsantrag betragen US $ 355 plus Sicherheitszuschlag von US $ 45. Für Anträge auf Einwanderungsvisa unter dem Diversity Visa Lottery Programm gibt es einen Zuschlag von US$ 375 pro Person. Die Antragsgebühr für den Status als rückkehrende Ausländer mit Dauerwohnrecht (Returning Resident Alien) beträgt US$ 400. Die Gebühren sind pro Person, unabhängig von deren Alter zu entrichten, und können nicht refundiert werden. Die Gebühren können auch entsprechend dem Gegenwert in der Landeswährung (Euro) bezahlt werden. Gebühren sollten nicht per Post an die Konsularabteilung gesandt werden, es sei denn, dies wird ausdrücklich verlangt. Die Gebühren für die ärztliche Untersuchung betragen wie folgt: für Erwachsene € 175, für Kinder unter 15 Jahren € 75.
7. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Einwanderungsvisums durch die Konsularabteilung in Wien?
Die Bearbeitungszeit ist unterschiedlich, da alle Anträge verschieden sind. Grob geschätzt kann man allerdings davon ausgehen, dass ein typischer Antrag für einen nahen Verwandten vier bis acht Wochen Bearbeitungszeit erfordert, sobald ein Gesuch (petition) beim Büro des Department of Homeland Security/Immigration in Wien eingereicht und genehmigt wurde oder über das National Visa Center (NVC) vom Department of Homeland Security/U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS) in den U.S.A. in Wien eingelangt ist. Für manche Staatsangehörige kann die Bearbeitungszeit mehr als acht Wochen betragen. Die Bearbeitung numerisch limitierter auf Verwandtschaft basierender Einwanderungsvisa kann durch die Überzeichnung mehrere Jahre dauern. Die Bearbeitung von Einwanderungsvisaanträgen basierend auf Berufstätigkeit kann mehrere Monate dauern.
8. Wenn von mir/für mich kürzlich ein Gesuch (PETITION) beim DEPARTMENT OF HOMELAND SECURITY/U.S. CITIZENSHIP AND IMMIGRATION SERVICES (USCIS) IN den U.S.A. eingereicht wurde, wie erfahre ich, dass es approbiert wurde? Kann die Konsularabteilung Auskunft über den Bearbeitungsstatus geben?
Sobald ein Gesuch beim USCIS einlangt, wird dem Gesuchsteller eine I-797 Receipt Notice (Empfangsbestätigung) zugesandt. Wurde das Gesuch von USCIS genehmigt, wird dem Gesuchsteller eine
I-797 Approval Notice (Genehmigungsbestätigung) zugesandt. Wenn eine konsularische Bearbeitung verlangt wird, leitet USCIS das Gesuch an das National Visa Center (NVC) weiter, von wo es dann an die entsprechende ausländische Vertretung weitergeleitet wird.
Das NVC teilt dem Fall eine Aktennummer für Wien zu (z.B. VNN2002XXXXXX) und verständigt den Gesuchsteller direkt. Bitte führen Sie diese Nummer bei jeder Kommunikation mit dem NVC sowie der Konsularabteilung, welche den Antrag bearbeitet, an. Die Konsularabteilung kann ausschließlich jenen Antragstellern behilflich sein, deren Fall bereits vom USCIS/NVC im Konsulat in Wien eingelangt ist. Der Konsularabteilung in Wien ist es nicht möglich über Fälle, die noch beim USCIS anhängig sind, Informationen zu erhalten.
Datenschutz und Haftungsausschluss
e-mail: embassy@usembassy.at
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